7 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt. Der Sachverhalt bzw. der objektive Ablauf der Geschehnisse ist grundsätzlich unbestritten: So ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit anfangs Dezember 2018 (die Affäre begann im Dezember 2018 im Zimmer Nr. 421 des J.________ (Hotel)) bis im Sommer 2019 eine geheim gehaltene Liebesbeziehung führten, welche die Privatklägerin dann im Juni 2019 nach einer gemeinsamen Reise nach K.________ beendete.