398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Anschlussberufung der Privatklägerin darf das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2020 die folgenden Tatvorwürfe gemacht (pag. 129 ff.): 1. versuchte Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 StGB)