I des vorinstanzlichen Urteils), den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteils), den Zivilpunkt betreffend Genugtuung (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Dagegen ist mangels Anfechtung die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).