5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten (siehe dazu oben Ziff. 2) hat die Kammer die Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils), den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Ziff.