angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ und Y.________ zum Nachteil der C.________. 3. Die Privatklage bezüglich der Ausrichtung einer Genugtuung sei kostenfällig abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor beiden Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei der Privatklägerin keine Entschädigung zu Lasten von A.________ für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen. 6. Es sei Herrn A.________ eine Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten: 6.1 In der Höhe von CHF 10'605.20 für die Kosten der Verteidigung vor erster Instanz