1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).