III.1 des Urteils; Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an die Privatklägerin) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 257). Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit, dass fortan Rechtsanwältin D.________ die (private) Vertretung der Privatklägerin übernehme (pag. 292 f.). Diesem Schreiben wurde eine entsprechende Vollmacht beigelegt (pag. 294). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./22. Juni 2022 statt (pag. 309 ff.).