Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), damals noch (privat) vertreten durch Fürsprecherin E.________, erklärte mit Eingabe vom 4. August 2021 (pag. 253 f.) Anschlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Freisprüche sowie die Höhe der zugesprochenen Genugtuung (pag. 253). Mit Eingabe vom 13. August 2021 (pag. 257 f.) erklärte auch A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Anschlussberufung. Er richtete diese gegen den Schuldspruch gemäss Ziff. II des Urteils, die diesbezüglich ausgesprochene Sanktion, den Zivilpunkt (Ziff. III.1 des Urteils;