2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 13. April 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 184). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Juli 2021 (pag. 187 ff.). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 21. Juli 2021 (pag. 246 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung sowie – damit zusammenhängend – den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 247). Die Straf- und Zivilklägerin C.__