4. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 3'003.60 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.08.2019 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.