und in Anwendung der - Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 181 i.V.m. 22 StGB, - Art. 422 ff., 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 18'720.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'680.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt. 3. Zu den halben Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'687.50. [Zusammensetzung der Gebühren]