Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 297 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung und ver- suchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. April 2021 (PEN 20 837) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 9. April 2021 folgendes Urteil (pag. 179 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ z. N. von C.________, 2. von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung, angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ z. N. von C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5'302.60 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der halben Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'687.50, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ z. N. von C.________ und in Anwendung der - Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 181 i.V.m. 22 StGB, - Art. 422 ff., 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 18'720.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'680.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt. 3. Zu den halben Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'687.50. [Zusammensetzung der Gebühren] 4. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 3'003.60 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.08.2019 an die Pri- vatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 2 Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter er- kannt: 1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Weitere Verfügungen] 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 13. April 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 184). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Juli 2021 (pag. 187 ff.). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 21. Juli 2021 (pag. 246 f.) be- schränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung sowie – damit zusammenhängend – den Sanktionen- und Kostenpunkt (pag. 247). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), damals noch (privat) vertreten durch Fürsprecherin E.________, erklärte mit Eingabe vom 4. August 2021 (pag. 253 f.) Anschlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Freisprüche sowie die Höhe der zugesprochenen Genugtuung (pag. 253). Mit Eingabe vom 13. August 2021 (pag. 257 f.) erklärte auch A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Anschluss- berufung. Er richtete diese gegen den Schuldspruch gemäss Ziff. II des Urteils, die diesbezüglich ausgesprochene Sanktion, den Zivilpunkt (Ziff. III.1 des Urteils; Ver- urteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an die Privatklägerin) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 257). Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte die Rechtsvertretung der Privatklägerin mit, dass fortan Rechtsanwältin D.________ die (private) Vertretung der Privatklägerin übernehme (pag. 292 f.). Diesem Schreiben wurde eine entsprechende Vollmacht beigelegt (pag. 294). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./22. Juni 2022 statt (pag. 309 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktualisierter Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 299 ff.) sowie ein aktualisierter Strafregisterauszug (pag. 303) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung der von der Privatklägerin am 13. Juni 2022 eingereichte Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums Langenthal vom 11. Mai 2022 (pag. 306 f.) zu den Akten erkannt (pag. 310). Schliesslich wur- den anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Privatklägerin (pag. 311 ff.) und der Beschuldigte (pag. 314 ff.) nochmals einvernommen. 3 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträ- ge (pag. 330): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Vergewaltigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 am F.________ (Strasse) in Y.________ z.N. C.________, 2. der versuchten Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 am F.________ (Strasse) in Y.________ z.N. C.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2022 namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 331): 1. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 06.08.2019 in Y.________ zum Nachteil von C.________ (Art. 190 i.V.m. Art. 22 StGB und Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB). 2. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 06.08.2019 in Y.________ zum Nachteil von C.________ (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB). 3. A.________ sei gestützt darauf zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 4. A.________ sei in Gutheissung der Privatklage zur Bezahlung einer ins richterliche Ermessen ge- stellten Genugtuung nebst 5% Zins seit dem 07.08.2019 an die Privatklägerin zu bezahlen. 5. A.________ sei zur Bezahlung der Anwaltskosten von C.________ zu verurteilen (erstinstanzlich gem. der Honorarrechnung vom 05.04.2021; zweitinstanzlich gemäss heutiger HN). 6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Schliesslich stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 332): 4 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. April 2021 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen wurde. 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 2.1 der versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nötigung 2.2 der versuchten Nötigung angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ und Y.________ zum Nachteil der C.________. 3. Die Privatklage bezüglich der Ausrichtung einer Genugtuung sei kostenfällig abzuweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor beiden Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Es sei der Privatklägerin keine Entschädigung zu Lasten von A.________ für die anwaltliche Ver- tretung zuzusprechen. 6. Es sei Herrn A.________ eine Entschädigung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten: 6.1 In der Höhe von CHF 10'605.20 für die Kosten der Verteidigung vor erster Instanz 6.2 In der Höhe der eingereichten Kostennote für die Kosten der Verteidigung vor zweiter In- stanz. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten (siehe dazu oben Ziff. 2) hat die Kammer die Freisprüche von den Anschuldigun- gen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils), den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteils), den Zivilpunkt betreffend Genugtuung (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprü- fen. Dagegen ist mangels Anfechtung die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Anschlussberufung der Privatklägerin darf das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2020 die folgen- den Tatvorwürfe gemacht (pag. 129 ff.): 1. versuchte Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 StGB) 5 und versuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 i.V.m. Art. 22 StGB) eventuell: versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) begangen Ende Juli 2019 am G.________ (Strasse) in X.________, beziehungsweise am 06.08.2019 am F.________ (Strasse) in Y.________ durch folgendes Tatvorgehen: A.________ schrieb C.________, nachdem diese ihre gemeinsame, bis dahin geheim gehaltene Liebesbeziehung beziehungsweise Affäre beendet und sich diese von ihm getrennt hatte, Ende Juli 2019 bei sich zuhause am G.________ (Strasse) in X.________ einen mehrseitigen Brief, welchen er ihr am 06.08.2019 am Arbeitsplatz beim H.________ am F.________ (Strasse) in Y.________ auf den Bürotisch legte und welcher am Ende desselben die nachfolgenden Passa- gen enthielt: Du willst spielen? Let’s play!! Es ist jetzt folgendermassen: Ich habe ein Schreiben für I.________ erstellt, ein ziemlich krasses Schreiben. Willst du, dass er alles erfährt, inkl. Fotos und Beweise? Willst du, dass es auch deine Eltern erfahren, dein Vater, bei dem du dich so bemühst, um Anerkennung zu bekommen und auch deine Schwester? Es würde massiven Schaden anrichten, für alle Beteiligten, aber das ist mir egal, so wie dir auch vie- les egal ist was andere betrifft. Ich werde es tun. Und? Wie fühlt sich das an? Du hast jetzt eine einzige Chance, dies zu verhindern. Wir werden es so beenden wie es angefangen hat, mit Stil und geklärt, im J.________ (Hotel), Zimmer 421. Ich will offene und ehrliche Antworten! Wir werden uns im Hotel treffen und uns vergnügen - ohne Gefühle (sollte ja kein Problem sein für dich) aber mach es gut, lass dir was einfallen - und dann gebe ich dir das Schreiben. Du kannst es gleich dort vernichten, wir gehen auseinander und dann will ich dich NIE mehr wiedersehen. Du organisierst und bezahlst es. Check-in 16:00 - Check-out 22:00 Das ist dein Exit-Ticket aus dieser Geschichte. Ist das genug spielen für dich? Schick mir dafür binnen 2 Tagen einen Outlook-Termin für einer dieser 4 Daten und organisiere es. Es wird dir bestimmt eines dieser Daten möglich sein. Mittwoch: 14. oder 21. August Freitag: 16. oder 23. August Erhalte ich keinen Termin bis am Do-Mittag, 8. August, wählst Du die andere Variante. Ich kann beide Wege gehen, ist mir egal. Du hast freie Wahl. Überlege gut - und entscheide klug. A.________ A.________ wusste, dass er durch die von ihm im vorerwähnten Schreiben beziehungsweise in den vorerwähnten Passagen geäusserte Drohung, die bis dahin geheim gehaltene gemeinsame Liebesbeziehung beziehungsweise Affäre dem Ehemann von C.________, deren Vater und deren Schwester offenzulegen, beziehungsweise mit einem Schreiben («krasses Schreiben»), welches er angeblich verfasst habe, unter Beilage von Fotos und weiteren diesbezüglichen Beweismitteln bekannt zu geben, die Frau unter starken psychischen Druck setzte, zumal das erhebliche Risiko bestand, dass dadurch die Ehe von C.________ in die Brüche gehen oder zumindest, so wie die Beziehung zum Vater und zur Schwester, Schaden nehmen oder er diese - mit allen negativen 6 persönlichen und sozialen Begleiterscheinungen - negativ beeinflussen konnte. Dadurch versuch- te er C.________ dazu zu bringen, gegen deren Willen mit ihm zusammen am 14.,16., 21. oder 23. August 2019 im Zimmer 421 des Hotel J.________ (Hotel) in Y.________ in einer zum Voraus nicht näher definierten Art und Weise sexuell zu verkehren, wobei er von C.________ Küssen und/oder erotisches Massieren und/oder Oral- und/oder Vaginalverkehr erwartete. Auch C.________ ging davon aus, dass A.________ von ihr Vaginal- und Oralverkehr wollte. Im Ge- genzug erklärte A.________ seine Bereitschaft, der Frau das besagte, kompromittierende Schrei- ben danach auszuhändigen. C.________ fühlte sich durch diese Drohungen, auch in Verbindung mit den zahlreichen Vorwür- fen im betreffenden Brief - wie durch A.________ beabsichtigt - schockiert, massiv unter psychi- schen Druck gesetzt, hatte Angst um ihre Ehe und um ihre Familienbeziehungen zum Vater und zur Schwester, beziehungsweise befürchtete eine Trennung durch ihren Ehemann, hatte aufgrund der Art und Weise wie die Vorwürfe im betreffenden Brief formuliert wurden auch Angst um ihre Kinder, kam aber der entsprechenden Aufforderung von A.________ nicht nach. 2. versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) begangen Ende Juli 2019 am G.________ (Strasse) in X.________, beziehungsweise am 06.08.2019 am F.________ (Strasse) in Y.________ durch folgendes Tatvorgehen: A.________ schrieb C.________, nachdem diese ihre gemeinsame, bis dahin geheim gehaltene Liebesbeziehung beziehungsweise Affäre beendet und sich diese von ihm getrennt hatte, Ende Juli 2019 bei sich zuhause am G.________ (Strasse) in X.________ einen mehrseitigen Brief, welchen er ihr am 06.08.2019 am Arbeitsplatz beim H.________ am F.________ (Strasse) in Y.________ auf den Bürotisch legte. A.________ wusste, dass er durch die von ihm im vorerwähnten Schreiben beziehungsweise in den vorerwähnten Passagen gemäss Ziff. 1 geäusserte Drohung, die bis dahin geheim gehaltene gemeinsame Liebesbeziehung beziehungsweise Affäre dem Ehemann von C.________, deren Vater und deren Schwester offenzulegen, beziehungsweise mit einem Schreiben («krasses Schreiben»), welches er angeblich verfasst habe, unter Beilage von Fotos und weiteren diesbe- züglichen Beweismitteln bekannt zu geben, die Frau unter starken psychischen Druck setzte, zu- mal das erhebliche Risiko bestand, dass dadurch die Ehe von C.________ in die Brüche gehen oder zumindest, so wie die Beziehung zum Vater und zur Schwester, Schaden nehmen oder er diese - mit allen negativen persönlichen und sozialen Begleiterscheinungen - negativ beeinflussen konnte. Dadurch versuchte er C.________ dazu zu bringen, gegen deren Willen ihm binnen zwei Tagen einen Outlook-Termin für den 14.,16., 21. oder 23. August 2019 zu schicken, im Hotel J.________ (Hotel) in Y.________ das Zimmer 421 zu buchen - Check-in um 16:00 Uhr, Check- out um 22:00 Uhr -, dieses für beide zu bezahlen und sich dort mit ihm zu treffen und sich mit ihm zu unterhalten, beziehungsweise mit ihm zu diskutieren. Im Gegenzug erklärte A.________ seine Bereitschaft, der Frau das besagte, kompromittierende Schreiben danach auszuhändigen. C.________ fühlte sich durch diese Drohungen, auch in Verbindung mit den zahlreichen Vorwür- fen im betreffenden Brief - wie durch A.________ beabsichtigt - schockiert, massiv unter psychi- schen Druck gesetzt, hatte Angst um ihre Ehe und um ihre Familienbeziehungen zum Vater und zur Schwester, beziehungsweise befürchtete eine Trennung durch ihren Ehemann, hatte aufgrund der Art und Weise wie die Vorwürfe im betreffenden Brief formuliert wurden auch Angst um ihre Kinder, kam aber der entsprechenden Aufforderung von A.________ nicht nach. 7 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt. Der Sachverhalt bzw. der objektive Ablauf der Geschehnisse ist grundsätzlich un- bestritten: So ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit an- fangs Dezember 2018 (die Affäre begann im Dezember 2018 im Zimmer Nr. 421 des J.________ (Hotel)) bis im Sommer 2019 eine geheim gehaltene Liebesbezie- hung führten, welche die Privatklägerin dann im Juni 2019 nach einer gemeinsa- men Reise nach K.________ beendete. Im Nachgang dazu verfasst der Beschul- digte einen (ersten) Brief an die Privatklägerin, in welchem er diese relativ forsch und mit einer unterschwelligen Drohung nochmals um ein Treffen bat. Unbestritten ist ebenfalls, dass es dann am 11. Juli 2019 auf dem L.________ (Friedhof) zu ei- ner Aussprache zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei anlässlich dieses Treffens aber eigentlich nur ein Monolog seitens des Be- schuldigten stattgefunden hat. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte da- nach – da das Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht seinen Vorstellungen entsprochen hatte (die Privatklägerin hatte sich an diesem Gespräch kaum beteiligt bzw. eigentlich nur dem Beschuldigten zugehört) – einen zweiten Brief zuhanden der Privatklägerin verfasste, welchen er aber zunächst bei sich behielt (verschlos- sen in einem Couvert, ohne ihn erneut zu lesen) und der Privatklägerin dann erst zwei Wochen später am 6. August 2019 an deren Arbeitsplatz auf den Bürotisch legte. In diesem Brief drohte er ihr damit, die Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben inkl. Fotos und Beweisen bei ihrer Familie (Ehemann, Vater, Schwester) bekannt zu machen, wenn sie sich nicht mit ihm im J.________ (Hotel) im Zimmer 421 treffen und vergnügen würde. Dabei wolle man es so beenden wie es ange- fangen habe. Sie solle sich etwas einfallen lassen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Privatklägerin nach Erhalt des fraglichen Briefs den psychologischen Fachdienst des H.________ (Arbeitgeber) sowie die Stellvertreterin ihres Chefs über den Vorfall informierte. Am 8. August 2019 hat sie dann ihrem Ehemann von der Affäre erzählt hat. Zu einem Treffen im J.________ (Hotel) kam es nicht. Bestritten ist, was der Beschuldigte mit diesem Brief tatsächlich bezweckte bzw. was er bei diesem Treffen wirklich wollte. 8. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Anzeige des H.________ vom 28. August 2019 (pag. 3 ff.), ein erster undatierter Brief des Beschuldigten an die Privatklägerin (pag. 5), ein zweiter undatierter Brief des Beschuldigten an die Pri- vatklägerin (pag. 6 ff.), eine Bestätigung von M.________ vom 22. April 2020 (pag. 14), ein Arztbericht von Dr. med. N.________ vom 24. April 2020 (pag. 15), der Nachtragsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2020 (pag. 11 ff.) sowie ein Protokoll des H.________ vom 8. August 2019 (pag. 31 f.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Privatklägerin (pag. 17 ff., pag. 154 ff.) und des Beschuldigten (pag. 44 ff., pag. 157 ff.) vor. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel als auch die Aussagen der Beteiligten detailliert und korrekt wiedergegeben (pag. 196 ff., S. 10 ff. der Urteils- begründung). Darauf wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollum- 8 fänglich verwiesen. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen werden. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte (pag.314 ff.) und die Privatklägerin (pag. 311 ff.) erneut einvernommen, wobei sie ihre früheren Aussagen bestätigt haben. Die Privatklägerin gab – in Übereinstimmung mit ihren vorherigen Aussagen – insbesondere an, dass sie zwischen zwei Optionen habe entscheiden müssen: «Entweder erfährt mein Mann von der ausserehelichen Beziehung durch einen Brief oder ich habe Sex in einem Hotel, welchen ich nicht will» (pag. 312 Z. 33 ff.). Beide Optionen seien für sie schlecht gewesen. Sie sei ratlos gewesen, habe Angst gehabt und sei mit der Situation total überfordert gewesen. Sie habe nicht abschät- zen können, was passieren würde. Sie habe gewusst, dass sie eine der beiden Op- tionen wählen müsse, wobei für sie zunächst noch nicht klar gewesen sei, welche Option sie wählen solle. Für sie sei klar gewesen, dass der Beschuldigte dies ernst gemeint habe und sie die Sache nicht einfach vergessen könne, denn sie habe ja auch schon vorher ein Treffen gegeben. Sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten habe sie zu diesem Zeitpunkt auf keinen Fall mehr gewollt (pag. 312). Speziell zu erwähnen gilt weiter, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass es ihm überhaupt nicht um Sex gegangen sei. Er habe einzig nochmals Kontakt zur Privatklägerin gewollt, um mit ihr gewisse Sachen klären zu können, welche ihm damals wichtig gewesen seien (pag. 314 Z. 35 ff.). Mit dem fraglichen Schreiben habe er die Privatklägerin ein bisschen «wachrütteln» wollen. Er habe sich erhofft, dass die Privatklägerin auf irgendeine Art und Weise auf ihn zukommen werde. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin den Inhalt des Briefs so ernst nehmen werde, denn diese habe ja gewusst, dass er nicht so sei. Er habe sich damals in einem speziellen emotionalen Zustand befun- den und mit diesem Brief habe er seinen Frust «abladen» wollen. Er habe einfach gewollt, dass die Privatklägerin verstehe, was in ihm vorgehe (pag. 315). Auf Fra- ge, weshalb er der Privatklägerin damals nicht einfach geschrieben habe, dass er ein Gespräch wünsche und sie ihn kontaktieren solle, gab er zu Protokoll: «Ich konnte damals nicht anders» (pag. 315 Z. 42 ff.). Schliesslich liegt der Kammer der von der Privatklägerin am 13. Juni 2022 einge- reichte Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums O.________ vom 11. Mai 2022 vor (pag. 306 f.). Aus diesem Bericht geht insbesondere hervor, dass die Privatklä- gerin seit dem 30. September 2021 eine sozialpsychiatrische Behandlung mit vier- wöchentlichen Terminen in Anspruch nimmt. Gemäss den Ausführungen der be- handelnden Psychologen leidet die Privatklägerin an Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) nach belastendem Vorfall am Ar- beitsplatz. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussa- genanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 192 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). 9 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Wortlaut des fraglichen Briefs nicht falsch verstanden worden sei resp. nicht falsch verstanden werden könne. Es sei der Plan des Beschuldigten gewe- sen, einen solchen Brief mit dem Ziel zu verfassen, die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I 1. und I. 2. sei erstellt. 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. Umstritten sei einzig der subjektive Teil, d.h., was der Beschuldigte mit dem zweiten Brief ha- be erreichen wollen. Hierzu führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Wortlaut des Briefs, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. August 2019 übergeben habe, klar und unmissverständlich sei. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen herabsetzenden, beleidigenden und drohenden Brief geschrie- ben. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur um ein klärendes Gespräch ge- gangen, hätte er den Brief nicht auf diese Art und Weise verfasst. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin klare Vorgaben gemacht und auch klargestellt, dass er ihr das «krasse Schreiben» erst am Ende des Treffens übergeben werde. Dass sich bei dieser Ausgangslage ungezwungener und einvernehmlicher Sex hätte ergeben sollen, sei geradezu absurd. Aus dem Schreiben gehe klar hervor, dass er nicht nur dann Sex gewollt hätte, wenn es sich irgendwie ergeben hätte. Der Beschuldigte habe mit seinem Schreiben bezweckt, mit der Privatklägerin sexuell zu verkehren, dies auch gegen deren Willen. Im Übrigen liessen auch die Aussagen des Be- schuldigten darauf schliessen, dass er bereit gewesen sei, seinen Willen gegen denjenigen der Privatklägerin durchzusetzen. Weiter sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht von Offenheit und Ehrlichkeit zeugen würden. Er habe vielmehr versucht, sich in einem guten Licht darzustellen. 11.2 Privatklägerin Auch die Vertretung der Privatklägerin führte aus, dass der Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht unbestritten sei. Die Privatklägerin sei aufgrund des fraglichen Briefs unter enormem psychischem Druck gestanden und habe sich in einer ausweglosen Situation befunden. Weiter sei für die Privatklägerin klar gewesen, dass der Beschuldigte nochmals Sex gewollt habe. Der fragliche Brief sei in dieser Hinsicht denn auch unzweideutig. Es könne vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Privatklägerin hätte mit dem Brief dazu gebracht werden sollen, nochmals Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu haben. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. 11.3 Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten machte in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe – entgegen der Vorinstanz – nie bestritten, dass er sich sexuelle Handlungen gewünscht habe, auch wenn die Aussprache im Vordergrund gestanden sei. Zur Diskussion stehe vielmehr die 10 Frage, ob der Beschuldigte sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin angestrebt habe. Hierzu hielt die Verteidigung fest, der Beschuldigte sei damals nicht in der Lage gewesen, einzusehen, dass er seinen Wunsch nach einem letzten Treffen resp. einem einvernehmlichen sexuellen Abenteuer mit einem solchen Brief nicht habe erreichen können. Wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die objektive Wirkungsweise seines Briefes einzusehen, dann habe er diese auch nicht berücksichtigen können. Die Aussagen auf pag. 158 Z. 4 ff. zeigten auf, was damals im Beschuldigten vorgegangen sei: Der Beschul- digte habe die Vergangenheit in die Gegenwart bzw. nahe Zukunft projiziert. Er ha- be sich das vorgestellt, was sich im J.________ (Hotel) in der Vergangenheit schon mehrfach abgespielt habe, d.h. konstruktive Gespräche, körperliche Nähe usw. Druck und Gewalt hätten bei diesen Gedanken kein Platz gehabt. Dem Beschuldig- ten sei es in erster Linie um ein klärendes Gespräch in einer vertrauten Atmosphä- re gegangen, dies nachdem das Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht nach seinen Vorstellungen verlaufen sei. Die Verteidigung kam dann – anders als die Vorinstanz, die Generalstaatsanwalt- schaft und die Privatklägerin – zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte habe sich zwar noch sexuelle Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr mit der Privat- klägerin gewünscht. Jedoch habe er keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gewollt oder angestrebt. Vielmehr habe sich der Beschuldigte gewünscht, dass in der vertrauten Umgebung des Hotelzimmers die Vergangenheit nochmals zur Gegenwart werde. Dass dieser Wunsch nicht realistisch gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Beschuldigte sich das Zusammentreffen so vor- gestellt habe. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer Wie bereits oben unter Ziff. 7 ausgeführt, ist der angeklagte Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht unbestritten und gestützt auf die erhobenen Beweismittel auch erstellt. Aus dem zweiten Brief, welchen der Beschuldigte am 6. August 2019 auf den Büro- tisch der Privatklägerin legte, ergibt sich unmissverständlich, dass er die Privatklä- gerin vor die Wahl stellte, entweder trifft sie sich mit ihm an einem bestimmten Da- tum im Hotel J.________ (Hotel), Zimmer 421, oder er wird ihrem Ehemann und ih- rer Familie (Eltern, Schwester) die geheime Liebesbeziehung offenbaren, indem er diesen ein ziemlich krasses Schreiben samt Fotos und Beweisen zukommen lässt. Aus dem Brief geht sodann auch klar hervor, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen nochmals Geschlechtsverkehr wollte. Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut des Briefs, sondern auch die Umstände und der Ort, wo das Treffen hätte stattfin- den sollen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur ein klärendes Gespräch gewollt, hätte hierfür kein Hotelzimmer gebucht werden müssen. Zudem schrieb der Be- schuldigte der Privatklägerin auch, «wir werden es so beenden wie es angefangen hat», im Zimmer 421 im J.________ (Hotel). Dort, in diesem Hotel, in diesem Zim- mer, begann ihre Affäre, mit den ersten intimen Kontakten und eben nicht nur mit einem Gespräch. Im Brief steht weiter geschrieben, «wir werden uns im Hotel tref- fen und uns vergnügen – ohne Gefühl …. aber mach es gut, lass dir was einfallen – und dann gebe ich dir das Schreiben». Auch diese Passage deutet eindeutig dar- 11 aufhin, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin ein Vergnügen wollte, sprich Sex, in welcher Form auch immer; unter «vergnügen» kann mit Blick auf den Ge- samtkontext schlicht nichts Anderes verstanden werden. Im fraglichen Brief er- wähnte der Beschuldigte zwar auch, dass er «offene und ehrliche Antworten» wol- le. Mithin ist das Schreiben nicht ausschliesslich auf Sex ausgerichtet. Aus dem Wortlaut des Briefs und des Gesamtkontexts ergibt sich aber – wie erwähnt – ohne weiteres, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen anstrebte, ansonsten er die Privatklägerin sicherlich nicht aufgefordert hätte, ein Hotelzimmer – notabene das- selbe Zimmer im J.________ (Hotel), wo die Affäre begann – zu buchen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin das Hotelzimmer für sechs Stunden hätte buchen sollen, was für ein Gespräch doch recht lange erscheint. Dies zeigt sich im Übrigen auch anhand eines Vergleichs mit dem ersten Brief, welcher sachlicher geschrie- ben ist. In diesem ersten Brief erwähnte der Beschuldigte ausdrücklich, dass man sich aussprechen solle, etwa eine Stunde. Im zweiten Schreiben steht davon nichts mehr, ausser vielleicht verklausuliert. An dieser Interpretation des zweiten Schreibens können auch die Aussagen des Beschuldigten nichts ändern. Der Beschuldigte führte zwar konstant aus, es sei ihm nicht um Sex gegangen; er habe nur ein Gespräch gewollt resp. gewollt, dass die Privatklägerin nach Erhalt des Briefs auf ihn zukommen werde. Sexuelle Handlun- gen habe er sich zwar gewünscht, dies aber nur, wenn die Stimmung gepasst und die Privatklägerin eingewilligt hätte. Diese Aussagen müssen als Schutzbehaup- tungen im Nachhinein angesehen werden. Mit diesen Aussagen wollte sich der Be- schuldigte wohl selber darin bekräftigen, dass er sicher keinen Sex gegen den Wil- len der Privatklägerin gewollt habe. Der fragliche Brief spricht auf jeden Fall eine komplett andere Sprache (vgl. oben). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur um eine (nochmalige) Aussprache gegangen (woraus sich allenfalls einvernehmli- cher Sex hätte ergeben können), hätte er dies der Privatklägerin im Brief auch so mitteilen können. Dies tat er aber nicht, im Gegenteil. Eine nachvollziehbare Ant- wort, weshalb er der Privatklägerin damals nicht einfach geschrieben habe, dass er sich ein Gespräch wünsche und sie ihn kontaktieren solle, konnte der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geben; hierzu führte er lapidar aus, er habe damals nicht an- ders gekonnt (pag. 315 Z. 42 ff.). Zudem stellt sich die Frage, weshalb für ein Ge- spräch ausgerechnet das Zimmer 421 im J.________ (Hotel) hätte gebucht werden sollen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte den Brief in einer schwierigen Lebens- phase (beruflich und privat) verfasste. So gab er an, der Brief sei das Resultat aus Frust und Enttäuschung über den Kontaktabbruch durch die Privatklägerin bzw. ein Schnellschuss gewesen (darauf berief sich der Beschuldigte in der oberinstanzli- chen Verhandlung wiederholt). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nach dem Verfassen des Briefs rund zwei Wochen zugewartet hat, bis er diesen der Privatklägerin übergab. Während dieser Zeit hätte er sich Gedanken machen/sich beruhigen und den Brief nochmals lesen können, wobei ihm hätte bewusst werden müssen, was er geschrieben hatte. Im Zeitpunkt der Übergabe des Briefs kann von einem «Schnellschuss» daher keine Rede mehr sein. Es mag weiter auch zutreffen, dass der Beschuldigte ein Gespräch in vertrauter Atmosphä- re und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegenüber erzwungenem Sex bevor- 12 zugt hätte. Mit Blick auf das Schreiben und der darin enthaltenen Diffamierungen und Drohungen kann die Behauptung des Beschuldigten, wonach er eine konstruk- tive Atmosphäre in einer vertrauten Umgebung habe schaffen wollen und nur dann Sex gewollt hätte, wenn es auch für die Privatklägerin gepasst hätte, aber kaum ernst gemeint sein. Dass ein solches Szenario (Schaffen einer konstruktiven Atmo- sphäre in einer trauten Umgebung; einvernehmlicher Sex) nicht ernsthaft in Be- tracht zu ziehen war, war offensichtlich auch dem Beschuldigten bewusst, ansons- ten er der Privatklägerin ja nicht mit der Offenbarung der Affäre gedroht hätte für den Fall, dass sie sich einem Vergnügen nicht freiwillig hingeben wird. Hinzu kommt auch noch, dass er der Privatklägerin das angebliche krasse Schreiben erst nach dem «Vergnügen» hätte übergeben wollen. Die Vorgaben des Beschuldigten waren also klar: Zuerst Sex (auf welche Art und Weise auch immer), dann der Brief. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht in der Lage gewesen sei, die objektive Wirkungsweise seines Briefs einzusehen, stellt vor diesem Hin- tergrund ganz offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung dar. Vielmehr zeigt der Inhalt des Briefs und das geplante Vorgehen des Beschuldigten gerade auf (Dro- hung mit der Offenbarung der Affäre; ziemlich krasser Brief wird erst nach dem Sex ausgehändigt), dass er selber nicht wirklich davon ausging, die Privatklägerin wer- de zu einvernehmlichem Sex bereit sein. Dass die Privatklägerin noch zu einver- nehmlichen sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, ist auch deshalb kaum vorstellbar, als der Beschuldigte sie im zweiten Brief aufs Übelste angegriffen, her- abgesetzt, beleidigt und schlecht gemacht hatte. Schliesslich ist eben auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die Affäre im Juli 2019 beendet und dem Beschuldigten bereits klar zu verstehen gegeben hatte, nichts mehr von ihm wissen zu wollen. Mit Blick auf den unmissverständlichen Inhalt des fraglichen Briefs und der Gesamtumstände lässt sich also nicht ernsthaft behaupten, dass der Beschul- digte einzig dann Sex gewollt hätte, wenn die Privatklägerin damit einverstanden gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich, dass der Beschuldigte sich irgendwie an der Privatklägerin rächen wollte, weil diese die Beziehung beendet hatte und das erste Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) überhaupt nicht nach seinen Vorstellun- gen verlief. Mit dem Brief wollte er die Privatklägerin unter Druck setzen, damit die- se nochmals – ein letztes Mal – Sex mit ihm hat. Mit Blick auf die klaren Anweisun- gen an die Privatklägerin und dem geplanten Vorgehen (zuerst Sex, dann der Brief) ist erstellt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen erzwingen wollte, welche die Privatklägerin aber ablehnte. Die anderslautenden Behauptungen des Beschul- digten stellen – wie eingangs erwähnt – ganz offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Die Privatklägerin ihrerseits verstand den zweiten Brief so, wie er in objektiver Hin- sicht eben zu verstehen ist, nämlich, dass sie sich im J.________ (Hotel) mit dem Beschuldigten wird vergnügen müssen (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr; vgl. dazu auch die Darlegungen oben), ansonsten der Beschuldigte die Affäre gegenüber dem Ehemann und ihrer Familie offenbaren wird. Sie fühlte sich verständlicherwei- se unter Druck gesetzt, war schockiert, massiv eingeschüchtert und wusste nicht, was sie tun sollte. Sie hatte Angst um ihre Ehe und ihre Beziehung zu ihrer Familie. Beide vom Beschuldigten im Brief zur Wahl gestellten Optionen waren schlecht für sie, was ohne weiteres nachvollziehbar ist. Sie führte aus, für sie sei klar gewesen, 13 dass der Beschuldigte noch einmal Geschlechtsverkehr und/oder weitere sexuelle Handlungen gewollt und er dies mit diesem drohenden Ton im Brief kundgetan ha- be. Sie selber jedoch wollte zu diesem Zeitpunkt keinen Sex mehr mit dem Be- schuldigten. Deshalb hat sie die geheime Liebesbeziehung ihrem Ehemann in der Folge kundgetan. Insgesamt geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass der Wortlaut des Briefes nicht falsch verstanden worden ist bzw. nicht falsch verstanden werden kann. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nur dann Sex gewollt hätte, wenn die Pri- vatklägerin einverstanden gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, zumal sie mit dem In- halt des unmissverständlichen Briefs in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Die klaren Anweisungen, wonach die Privatklägerin ein Zimmer im J.________ (Hotel) hätte buchen und bezahlen sollen, und dem geplanten Vorgehen des Beschuldig- ten, wonach die Privatklägerin den krassen Brief erst nach dem «Vergnügen» er- halten hätte, zeigen eindeutig auf, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, die Privatklägerin unter Druck zu setzen, sie vor die Wahl zu stellen, entweder sich mit ihm im J.________ (Hotel) zu treffen und Sex zu haben, «sich zu vergnügen» oder die Bekanntmachung der Liebesbeziehung mit einem ziemlich krassen Schreiben in Kauf zu nehmen. Auch wenn der Beschuldigte ein konstruktives Ge- spräch und einvernehmlichen Sex wohl bevorzugt hätte, wollte er – koste es, was es wolle – ein letztes Mal intimen Kontakt mit der Privatklägerin haben. Um dies zu erreichen, war ihm jedes Mittel recht. Der Beschuldigte bezweckte mit seinem Brief, mit der Privatklägerin sexuell zu verkehren, dies auch gegen deren Willen. Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. I. 1. und I. 2. sind demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung 13. Versuchte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung 13.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 189 und 190 StGB Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 189 (sexuelle Nötigung) und Art. 190 StGB (Vergewaltigung) sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (pag. 221 ff. und pag. 224 ff.; S. 35 ff. und S. 38 ff. der Urteilsbegrün- dung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung bzw. eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen überein- stimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände er- fassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine aus- weglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementspre- 14 chend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Be- drohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt ge- nannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Aus- weglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Situation keinen Wi- derstand leistet. Der psychische Druck, welcher der Täter durch die Schaffung ei- ner Zwangslage erzeugen muss, hat aber von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Ein- wirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltan- wendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2). Das blosse Ausnützen eines Machtverhältnisses ist noch keine Nötigung, auch nicht das Profitieren von einer tatsächlich bestehenden strukturellen Gewalt. Erfor- derlich ist eine «tatsituative Zwangssituation». Es genügt allerdings, wenn das Op- fer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 189 StGB). 13.2 Theoretische Ausführungen zum Versuch Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (Art. 22 StGB) sind ebenfalls zutreffend (pag. 644 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung), darauf kann ver- wiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Ver- such gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Aus- führung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, 15 eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Ver- such jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichts- punkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, son- dern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entschei- dend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirkli- chung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). 13.3 Subsumtion Der Beschuldigte deponierte am 6. August 2019 einen Brief auf dem Bürotisch der Privatklägerin, in welchem er ihr drohte, er werde die geheim gehaltene Liebesbe- ziehung mit einem ziemlich krassen Schreiben inkl. Fotos und Beweisen ihrem Ehemann und der Familie (Eltern, Schwester) offenbaren, wenn sie nicht bis am 8. August 2019 (Mittag) das Zimmer 21 im J.________ (Hotel) buchen und sich dort an einem bestimmten Datum (Mittwoch: 14. oder 21. August 2019; Freitag: 16. oder 23. August 2019) mit ihm treffen und vergnügen werde. Der Beschuldigte woll- te die Privatklägerin mit diesem Brief unter Druck setzen und (weiteren) Ge- schlechtsverkehr und Oralverkehr mit ihr erzwingen. Da die Privatklägerin der Auf- forderung des Beschuldigten jedoch keine Folge leistete, d.h. das Hotelzimmer nicht buchte und auch nicht ins Hotel ging (weder die Privatklägerin noch der Be- schuldigte begaben sich an den fraglichen Daten ins J.________ (Hotel)), gelang es dem Beschuldigten nicht, sein Ziel zu erreichen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung resp. der Vergewaltigung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung und der ver- suchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Teil der Lehre muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem Druck bestehen, d. h. der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt (Urteil des BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2; MAIER, in: Basler Kommentar Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 189 StGB; SCHWAIBOLD, Eine folgenschwe- re Dummheit, in forumpoenale 4/2016, S. 239). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Brief wurde zwei Wochen vor der Übergabe an die Privatklägerin verfasst. 16 Nach Übergabe des Briefs an die Privatklägerin hätte es noch weitere ein bis zwei Wochen bis zum eigentlichen Treffen, anlässlich welchem der Beschuldigte die se- xuellen Handlungen mit der Privatklägerin gegen ihren Willen hätte vollziehen wol- len/können, gedauert. In diesen Tagen und Wochen hatte der Beschuldigte noch genügend Zeit und Gelegenheit für ein Zurück, ohne dass äussere Umstände es erschwerten oder verunmöglicht hätten, seine Absicht weiterzuverfolgen. Somit scheint die eigentliche Tatbegehung (Geschlechtsverkehr; sexuelle Handlungen) noch in «weiter Ferne» und die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, wäre doch allzu weit vorverlegt. Das bloße Hinlegen des Briefs auf den Bürotisch der Privatklägerin mit dem Ziel, ein bis zwei Wochen später mit ihr sexuell zu ver- kehren, liegt mithin zeitlich und räumlich zu weit von der Ausführung der sexuellen Handlungen entfernt, um den «point of no return» darzustellen, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Die erforderliche Nähe zur Straftat (verstanden als räumlich/zeitliche Nähe zur Vollendung) ist vorliegend nicht gegeben; das blos- se Hinlegen des inkriminierten Schreibens auf den Bürotisch der Privatklägerin stellt noch keine versuchte Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung dar (vgl. dazu BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2), zumal der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt – wie erwähnt – noch einfach von der Weiterverfolgung seines Plans hätte Abstand nehmen können. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der versuchten Ver- gewaltigung als auch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, beides an- geblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 in Y.________ z.N. der Privatklägerin, freizusprechen. 14. Versuchte Nötigung 14.1 Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der versuchten Nöti- gung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 226 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten vor die Wahl gestellt, entweder sie trifft sich mit ihm im Hotel J.________ (Hotel) (das Zimmer sollte sie innerhalb von zwei Tagen gar selber buchen und bezahlen) oder er wird ihre gemeinsame Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen ihrem Ehemann und ihrer Familie bekannt machen. Zwar ist die Privatklägerin die aussereheliche Beziehung freiwillig eingegangen. Geht man eine Affäre ein, besteht auch immer die Gefahr, dass diese publik werden könnte. Vorliegend hat der Beschuldigte der Privatklägerin aber damit gedroht, er werde die Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweise bekanntmachen. Was der Beschuldigte unter einem krassen Schreiben versteht, hat er der Privatklägerin mit seinem Brief, in welchem er sie herabsetzte, beleidigte und bedrohte, eindrücklich gezeigt. Bei der fraglichen Bekanntmachung (Offenbarung der Affäre mitsamt krassem Schreiben und Beweisen) handelt es sich offensichtlich um einen ernstlichen Nachteil (Ehe 17 könnte in die Brüche gehen, die Beziehung zur Familie leidet), wobei der Eintritt dieses Übels vom Willen des Beschuldigten abhängt. Will die Privatklägerin dies nicht, was zu erwarten ist, so kann sie dies nur verhin- dern, indem sie sich mit dem Beschuldigten im Hotel trifft. Sie ist also nicht frei in ihrer Entscheidung, sondern hat nur diese zwei Alternativen. Will sie das eine nicht, so muss sie das andere tun. Auch eine verständige Person könnte in derselben Lage gefügig gemacht werden, womit die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils gegeben ist. Die Privatklägerin kam dem Ansinnen nicht nach, buchte kein Hotelzimmer und ging dann auch nicht dorthin. Somit blieb es bei einem Versuch. Die Schwelle zum Versuch wurde überschritten mit der Übergabe des Briefes, denn dadurch geriet die Privatklägerin in die ausweglose Situation und konnte nur noch zwischen zwei für sie schlechten Varianten entscheiden. Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sehr kurze Fristen setzte; die Privatkläge- rin musste sich innert kurzer Zeit entscheiden und hätte – um das in Aussicht ge- stellte Übel verhindern zu können – innert zwei Tagen einen Termin annehmen und das Hotel buchen und bezahlen müssen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass er ja genau das wollte, d.h. die Privatklägerin unter Druck setzen, sie glauben lassen resp. sie zwingen, dass sie sich mit ihm trifft, ansonsten er die Affäre be- kannt machen werde. Dabei ist unerheblich, ob er ein ziemlich krasses Schreiben, wie angekündigt, verfasst hatte und eine Bekanntmachung tatsächlich plante, denn für die Briefempfängerin war das klar so geschrieben und zu verstehen. Der Be- schuldigte konnte nicht davon ausgehen, die Privatklägerin werde den Inhalt des Briefs nicht ernst nehmen, denn hierfür ist das Ganze zu krass und zu eindeutig formuliert. Zudem hat die Privatklägerin ja bereits den ersten Brief des Beschuldig- ten ernst genommen und ist dem Ansinnen des Beschuldigten damals gefolgt (es kam – wie vom Beschuldigten gewünscht – zu einem Treffen auf dem L.________ (Friedhof)). Im Übrigen hat der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mit dem Schreiben, welches er der Privatklägerin übergab, eindrücklich bewiesen, dass er in der Lage ist, ein «ziemlich krasses» Schreiben zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seinem zweiten Brief über zwei Seiten schlechtgemacht hat und dieser u.a. vorwarf, kein Selbstvertrauen zu haben. Es erscheint daher widersprüchlich, wenn er andererseits behauptet, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin werde das Schreiben nicht ernst nehmen und sich bei ihm melden. Die Bekanntmachung der Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen an den Ehemann und die Familie gegen ein Treffen im Hotelzimmer ist ein Mittel resp. eine Verknüpfung von Mittel und Zweck, die unrechtmässig und folglich rechtswidrig ist. Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. 18 Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 in Y.________ zum Nachteil der Privatkläge- rin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen, konkretes Vor- gehen und Strafart Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 230 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Der Tatbestand der Nötigung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (mindestens 3 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 181 StGB), wobei das Gericht die Strafe zufolge der «bloss» versuchten Tatbegehung mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, nach welchen dieser Strafrahmen nicht zur Bemessung einer adäquaten Sanktion ausreichen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Stehen wie vorliegend bei Art. 181 StGB (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) verschie- denartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Vorliegend bestehen – insbesondere auch mit Blick auf das Verschulden (vgl. dazu nachfolgend) – keine Gründe, die für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit der Tat wohlverhal- ten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine kurze Freiheits- strafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren als auch seines regelmässi- gen Einkommens besteht zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- 19 prinzips und mit Blick auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) ist da- her einer Geldstrafe der Vorrang zu geben. Nachfolgend wird im Rahmen der konkreten Strafzumessung nunmehr das Straf- mass (Höhe der Geldstrafe bzw. Anzahl der Tagessätze) zu bestimmen sein. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte sich nach Beendigung der Affäre und nachdem das erste Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht nach seinen Vorstellungen entspro- chen hatte nochmals mit der Privatklägerin treffen, um mit ihr zu sprechen. Dazu schrieb er ihr einen Brief, in welchem er ihr zwei Varianten vorschlug. Die eine war das Treffen im J.________ (Hotel) in Y.________. Die andere war die Androhung, die Affäre bekannt zu machen, und zwar mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen. Hierbei handelt es sich um eine äusserst perfide Andro- hung. Die Privatklägerin wurde dadurch massiv unter Druck gesetzt und war in ih- rer Willensbildung und ihrer Entscheidung doch erheblich eingeschränkt. Sie hatte auch Angst um ihre Ehe und die familiären Beziehungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte nach dem Verfassen des Briefs noch zwei Wochen zugewartet hat, bis er das Schreiben der Privatklägerin schliesslich im Büro auf den Schreibtisch legte. Der Beschuldigte handelte also sehr wohl überlegt; von einem «Schnellschuss» kann keine Rede sein. Obwohl die Einschränkung zur Willensbildung und das Handeln der Privatklägerin doch beträchtlich und das dazu eingesetzte Mittel äusserst perfide und unschön war, ist dennoch von einem objektiven Tatverschulden im leichten Bereich auszu- gehen. Unter Berücksichtigung des objektiven Tatverschuldens erachtet die Kam- mer eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen als verschuldensangemessen 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste genau, was er von der Privatklägerin verlangte oder ihr antun würde. Er handelte aus egoistischen Be- weggründen, aus verletztem Stolz, gekränktem Ego, aber auch aus Frust. Anderer- seits befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in einer schlechten psychi- schen Verfassung (sowohl privat als auch beruflich). Das Ganze wäre vermeidbar gewesen. Es hatte bereits ein erstes Gespräch zwi- schen den beiden stattgefunden. Dieses verlief aber nicht so, wie es sich der Be- schuldigte vorgestellt hatte. Es wäre dem Beschuldigten dann aber ohne weiteres möglich gewesen, dies der Privatklägerin auf angemessene Art und Weise mitzu- teilen, ohne Androhung von Nachteilen und Einschränkungen. Dies tat der Be- schuldigte aber nicht, sondern schlug einen anderen Weg ein und legte mit dem zweiten Brief – im Vergleich zum ersten Schreiben – noch eine «Schippe drauf». Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 16.3 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. 20 Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundes- gericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung ge- tragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter ande- rem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässi- gen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Vorliegend blieb es – wie erwähnt – bei einem Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Die Privatklägerin liess sich nicht auf das Schreiben des Beschul- digten ein. Sie wandte sich kurz nach Erhalt des fraglichen Briefs an den psycholo- gischen Fachdienst des H.________ und die Stellvertreterin ihres Chefs. Sie hat später auch ihren Ehemann über die Affäre eingeweiht. Der Beschuldigte tat an sich alles, was in seiner Macht stand, auch wenn das eigentliche Treffen im J.________ (Hotel) noch ziemlich weit entfernt lag. Hierbei ist aber zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sehr kurze Fristen setzte (innerhalb von zwei Tagen hätte die Privatklägerin das Hotelzimmer buchen und dem Be- schuldigten den Termin bestätigen müssen), weshalb Letztere umgehend reagie- ren musste. Der Beschuldigte hat alles aus seiner Sicht Notwendige getan, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen. Eine Reduktion von 40 Strafeinheiten für die versuchte Begehung erscheint mit Blick auf die Gesamtumstände als angemessen. 16.4 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Ausgehend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. 16.5 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde am .________ geboren und wuchs in P.________ und Q.________ auf. Er besuchte die Primar-und Sekundarschule in Q.________ und R.________ und machte danach eine Lehre als .________. Danach absolvierte er die S.________ (Schule). Nach einer Anstellung beim H.________ arbeitet der Be- schuldigte nun als .________ beim T.________. Er arbeitet zu 80% und verdient ca. CHF 7‘000.00 netto pro Monat. Für eine Tochter bezahlt er monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 1‘100.00. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus 21 und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Neutral zu werten ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt. Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten aber nicht erkennbar. Zwar gab er an, er sehe den Fehler ein und es tue ihm leid. Dabei bereut er das Ganze aber vorab einzig aus dem Grund, als dass es zu einem Strafverfahren gegen ihn gekommen ist. Seiner Ansicht nach wäre das Ganze Verfahren nicht nötig gewe- sen; man hätte die Sache auch anders klären können. Zwar hat er sich entschuldigt und die Privatklägerin nicht mehr kontaktiert, von echter Einsicht und Reue kann aber keine Rede sein. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind schliesslich keine ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 17. Fazit Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (zur Strafart siehe oben Ziff. 15). 18. Tagessatzhöhe und Strafvollzug 18.1 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aktuell, was massgeblich ist (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 34), erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 7'580.00 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse vom 11. April 2022, pag. 435 f., sowie 316 Z. 10 und Z. 13). Nebst dem Pauschalabzug von 30 % für den allgemeinen Lebensaufwand (ausmachend CHF 2'274.00) ist der Unterhaltsbeitrag für die Tochter von CHF 1'100.00 abzuziehen. Dies ergibt ein – für die Berechnung des Tagesssatzes massgebendes – Nettoeinkommen von CHF 4'206.00. Daraus resultiert ein Tages- satz von CHF 140.00 (vgl. BGE 142 IV 315 E. 5). 18.2 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder ei- ner Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Sind die objektiven Voraussetzungen für 22 einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei setzt der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er dies nicht tun wer- de. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Le- galprognose attestiert werden müsste. Er ist nicht vorbestraft und lebt in geordne- ten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Vorinstanz gewährte dem Be- schuldigten daher zu Recht den bedingten Vollzug. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer das Aussprechen einer Verbin- dungsbusse im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels mit Blick auf die Gesam- tumstände als nicht notwendig, zumal keine Schnittstellenproblematik vorliegt. 19. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 25'200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. V. Zivilpunkt 20. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 237 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüg- lich Zins seit dem 7. August 2019 zu. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsver- fahren eine Genugtuung von mindestens CHF 4‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2019 (vgl. Anschlussberufung vom 4. August 2021 [pag. 254] und die Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 322]). Der Beschuldigte beantragt hingegen – mit Blick auf die von ihm verlangten Freisprüche – die Abweisung der fraglichen Genugtuungsforde- rung. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR sind vorliegend erfüllt. Die Privatklägerin wurde durch die versuchte Nötigung in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und erlitt eine immaterielle Unbill, wes- halb sie genugtuungsberechtigt ist. Sie musste Angst und Verunsicherung durchle- ben. Die Verletzung war doch recht erheblich und wurde bisher nicht anders wie- dergutgemacht. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 238, S. 52 der Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien 23 sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2. und 2.2.3.). Die Vorinstanz erwog korrekt, welche Kriterien bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend zu berücksichtigen sind (pag. 238, S. 52 der Urteilsbegründung); inso- weit schliesst sich die Kammer ihren Ausführungen integral an. Es blieb vorliegend bei einem Versuch. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist zwar nicht zu bagatellisieren, erscheint auf der anderen Seite aber auch nicht enorm (es geht nicht auch noch um eine sexuelle Komponente). Das Verschulden des Beschuldig- ten bewegt sich sodann im leichten Bereich. Zwar hatte der Vorfall gewisse Aus- wirkungen auf das Leben der Privatklägerin. Dem Bericht des psychiatrischen Am- bulatoriums O.________ vom 11. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass bei der Pri- vatklägerin heute nach wie vor Tagträume auftreten und sie an Anpassungsstörun- gen mit längerer depressiver Reaktion nach belastendem Vorfall am Arbeitsplatz leiden würde (pag. 307). Die von der Privatklägerin erlittene Zäsur ist jedoch nicht einzig auf den Brief resp. das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, son- dern teilweise auch auf die geheim gehaltene Liebesbeziehung. Die negativen Auswirkungen der Affäre (Paartherapie; familiäre Schwierigkeiten; Misstrauen des Ehemannes usw.) können vorliegend also keineswegs einzig dem Beschuldigten zugeschrieben werden. Vielmehr ist vieles auch der Untreue zuzuschreiben. Zu entschädigen sind der Privatklägerin vorliegend aber nicht die negativen Auswir- kungen, welche aus dem Bekanntwerden der Affäre resultierten, sondern einzig die seelische Unbill, welche sie aufgrund des Briefs erlitten hat (Schock, Verzweiflung usw.). Die von der Vorinstanz gestützt auf diese (konkreten) Umstände zugespro- chene Genugtuung von CHF 500.00 erscheint der Kammer in Würdigung der Ge- samtumstände als angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2019 zu bezahlen. 21. Schadenersatz Die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Über diesen Punkt hat die Kammer daher nicht mehr zu befinden. 22. Kosten für die Beurteilung der Zivilklage Für die Behandlung des Zivilpunktes werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine separaten Kosten ausgeschieden. 24 VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird auch in oberer Instanz vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der An- klageschrift (versuchte Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung) freige- sprochen. Hingegen wird er – wie bereits in erster Instanz – wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen und verurteilt (Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklage- schrift). Angesichts dessen erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ge- rechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'175.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00; vgl. Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zur Hälfte, ausmachend CHF 3’087.50, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die andere Hälfte der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten trägt der Kanton Bern. 23.2 Obere Instanz Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Vorliegend dringt keine Partei mit ihren Anträgen (vollumfänglich) durch, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu tragen haben (im Beru- fungsverfahren sind auch dem – unterliegenden – Opfer Kosten aufzuerlegen; vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Das erstinstanzliche Urteil wird oberinstanzlich sowohl im Straf- und Sanktionen- punkt (einziger Unterschied: in oberer Instanz wird auf das Aussprechen einer Ver- bindungsbusse verzichtet) als auch im Zivilpunkt bestätigt. Die Generalstaatsan- waltschaft unterliegt daher insoweit, als sie oberinstanzlich – nebst dem Schuld- spruch wegen versuchter Nötigung – einen Schuldspruch wegen versuchter Ver- gewaltigung und damit einhergehend die Verurteilung zu einer bedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten verlangt. Auch die Privatklägerin beantragt die Schuldig- sprechung des Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung sowie zusätzlich wegen sexueller Nötigung. Zudem dringt sie auch im Zivilpunkt nicht vollumfänglich durch. Schliesslich unterliegt aber auch der Beschuldigte teilweise, welcher Frei- sprüche von sämtlichen Anklagepunkten und die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin verlangt. Mit Blick auf diese Ausgangslage rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 3'600.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), den Parteien je zu einem Drittel, ausma- chend je CHF 1'200.00, aufzuerlegen. 25 24. Entschädigung des Beschuldigten 24.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Bei- zug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in ers- ter Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichts- sprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Partei- kostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF 300.00 berücksichtigt werden (Art. 10 PKV). 24.2 Erste Instanz Der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. April 2021 (pag.175 f.) ist ein Anwaltshonorar von CHF 9'600.00, zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 247.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 758.20 zu entnehmen, was eine bean- tragte Entschädigung von insgesamt CHF 10'605.20 ergibt. Die Kammer erachtet dieses Honorar im erstinstanzlichen Verfahren – in Anbe- tracht der genannten massgeblichen Kriterien – als angemessen und geboten. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist der Beschuldigte hierfür im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 5'320.60, vom Kanton Bern zu entschädigen. 26 24.3 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 16. Juni 2022 eine Entschädigung von total CHF 5'577.35 geltend, sich zusammensetzend aus einem Anwaltshonorar von CHF 5'100.00 (Arbeitsaufwand: ca. 18.5 Stunden), Auslagen von CHF 78.60 und Mehrwertsteuer von CHF 398.35. Das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als zu hoch. Oberinstanzlich beträgt das Honorar 10 – 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im oberinstanz- lichen Verfahren sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin nochmals einvernommen wurden und die Verteidigung – insbesondere mit Blick auf die Vor- bringen der Generalstaatsanwaltschaft – rechtliche Abklärungen zu tätigen hatte. Es erscheint daher angemessen, den oberinstanzlichen Honorarrahmen vollständig auszuschöpfen und demnach ein Honorar von 50 Prozent des erstinstanzlichen Honorars von CHF 9'600.00 zuzusprechen, d.h. CHF 4'800.00. Zusätzlich zu ent- schädigen sind die notwendigen Auslagen. Entsprechend ist das Honorar von CHF 4'800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 78.60 und Mehrwertsteuer von CHF 375.65, total ausmachend CHF 5'254.25, als Aufwendung für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte zu berücksichtigen. Für 1/3 davon, ausmachend CHF 1'751.40, ist der Beschuldigte vom Kanton Bern zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff. 26). Da im Berufungsverfah- ren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig wird (vgl. BGE 147 IV 47; Urteil des BGer 6B_655/2018), ist auch die Pri- vatklägerin – entsprechend der Tragung der oberistanzlichen Verfahrenskosten – zu verpflichten, dem Beschuldigten für dessen angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'751.40 (1/3 der Verteidigungskosten) zu bezahlen. 25. Entschädigung der Privatklägerin 25.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. 25.2 Erste Instanz Rechtsanwältin E.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 5. April 2021 (pag. 174) ein Honorar von CHF 6'007.20 geltend, sich zusam- mensetzend aus einem Arbeitsaufwand von 22 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 77.70 und Mehrwertsteuer von CHF 429.50. Die von Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung erscheint der Kammer als angemessen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte «lediglich» in einem Anklagepunkt schuldig ge- sprochen und die Zivilklage der Privatklägerin nur teilweise gutgeheissen wurde, 27 obsiegt bzw. unterliegt die Privatklägerin nach Ansicht der Kammer im Umfang von 1/2. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin eine Par- teientschädigung von CHF 3'003.60 (1/2 von CHF 6'007.20) für deren Aufwendun- gen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 25.3 Obere Instanz Zufolge der Pensionierung von Rechtsanwältin E.________ hat die Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ für ihre Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren mandatiert. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin D.________ mit Hono- rarrechnung vom 16. Juni 2022 ein Honorar von CHF 5'911.50 geltend, sich zu- sammensetzend aus einem Aufwand von 21.5 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 30.50 und Mehrwertsteuer von CHF 422.65. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten bzw. als zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Einzelgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend durch- schnittlich. In tatsächlicher Hinsicht waren die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte weitgehend unbestritten. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine aussergewöhnli- chen Schwierigkeiten. Die Schwierigkeit der Sache erscheint knapp durchschnitt- lich, jedoch an der Grenze zu unterdurchschnittlich. Der Aktenumfang ist mit einem Ordner Vorakten unterdurchschnittlich. Da Rechts- anwältin D.________ erst nach erfolgter Berufungsanmeldung als (private) Vertre- tung der Privatklägerin mandatiert wurde, musste sie sich für das Berufungsverfah- ren neu in den Fall einarbeiten. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine beson- deren Weiterungen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte rund vier Stunden und damit weniger lang als in der Honorarnote veran- schlagt. Der gebotene Zeitaufwand ist leicht unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung der Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine Aus- schöpfung des Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; vgl. oben Ziff. 24.1) um etwas mehr als 30% und damit ein Honorar von CHF 4'000.00 als geboten. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stun- densatz im Einzelnen zu prüfen wäre. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent- bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, dass ein Honorar von CHF 4’000.00, ent- sprechend 16 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnittli- chen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Vertretung er- laubt hätte. 28 Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Demnach ist das Honorar von CHF 4'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.50 und Mehr- wertsteuer von CHF 310.35, total ausmachend CHF 4'340.85, als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu berücksichti- gen. Entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterligen bzw. der Verurteilung zu den Verfahrenskosten hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'446.95 (1/3 von CHF 4'340.85) für deren Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren zu bezahlen. VII. Verfügungen 26. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von total CHF 7'054.00 (CHF 5'302.60 [erste Instanz] + CHF 1'751.40 [obere Instanz]) mit den ihm auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von total CHF 4'287.50 (CHF 3'087.50 [erste Instanz] + CHF 1'200.00 [obe- re Instanz]) zu verrechnen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleibt eine Entschädigung von CHF 2'766.50 (CHF 7'054.00 - CHF 4'287.50), welche der Kanton Bern dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren aus- zurichten hat. 29 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO erkannt wurde, dass die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen wird. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 in Y.________ z. N. von C.________, 2. von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung, angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 in Y.________ z. N. von C.________, unter Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'175.00, ausmachend CHF 3'087.50, durch den Kanton Bern, unter Tragung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’600.00, ausmachend CHF 1'200.00, durch den Kanton Bern, unter Auferlegung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’600.00, ausmachend CHF 1'200.00, an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'302.60 an A.________ (zur Verrech- nung siehe Ziff. V.1 hiernach), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'751.40 an A.________ (zur Verrech- nung siehe Ziff. V.1 hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'751.40 zu bezahlen. III. 30 A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Nötigung, begangen Ende Juli 2019 in X.________ bzw. am 6. August 2019 in Y.________ z. N. von C.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 181 StGB; 426 Abs. 1, 428, 433 und 436 Abs. 1 StPO 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 25'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'175.00, ausmachend CHF 3'087.50 (zur Verrechnung siehe Ziff. V.1 hiernach). 3. Zur Bezahlung von 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’600.00, ausmachend CHF 1’200.00 (zur Verrechnung siehe Ziff. V.1 hiernach). 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'003.60 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'446.95 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. August 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. V. 1. Die A.________ vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für die angemesse- ne Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von total CHF 7'054.00 (CHF 5'302.60 [erste Instanz] + CHF 1'751.40 [obere Instanz]) wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'287.50 (CHF 3'087.50 [erste Instanz] + CHF 1'200.00 [obere Instanz]) verrechnet. Es verbleibt damit eine Entschädigung von CHF 2'766.50 (CHF 7'054.00 - CHF 4'287.50), welche der Kanton Bern A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren auszurichten hat. 2. Mündlich eröffnet und begründet: 31 - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. Juni 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. November 2022) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schaer Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32