A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 18'983.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet.