4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'800.00. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. III. 1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt F.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: