3.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 17. April 2018 bis am 9. November 2019 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin; 3.4. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, mehrfach begangen am 25. September 2019 und am 2. Oktober 2019 in Ostermundigen; 4. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.3. und Ziff. I.3.4. hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festgesetzt wurde;