48 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen vom November 2017 bis am 16. April 2018 in Bern, durch Konsum von Kokain und Methamphetamin ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;