Dem Beschuldigten werden für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren 20% des vollen Honorars von Fürsprecher B.________, ausmachend CHF 2'416.00, zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 35.2 In oberer Instanz Fürsprecher B.________ machte in oberer Instanz ein Honorar von CHF 2'299.50 geltend (pag. 4270 f.), was angemessen erscheint. Der Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren 20% davon, ausmachend CHF 460.00 (gerundet), ausgerichtet.