Der private Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wies im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 12'080.40 aus (pag. 4088). Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten ihrer Kostenverlegung folgend eine Entschädigung von 30% dieses Betrags, ausmachend CHF 3'625.00 (gerundet), zu. Da die vorinstanzliche Kostenverlegung in oberer Instanz geändert wird, ist auch die Entschädigung anzupassen. Dem Beschuldigten werden für seine Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren 20% des vollen Honorars von Fürsprecher B.______