Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte im Umfang von 80%, ausmachend CHF 18'983.35, zur Rückerstattung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO hat Rechtsanwalt F.________ verzichtet (pag. 3874). 35.1.2 Entschädigung Der private Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.___