Hingegen unterlag sie mit ihren Anträgen betreffend die Qualifikation der Bandenmässigkeit sowie teilweise hinsichtlich der Strafzumessung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich ebenfalls, dem Beschuldigten 80% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'800.00 aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern.