428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren hinsichtlich des oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung, der Beteiligungsform des Beschuldigten bei drei Schuldsprüchen sowie der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung. Hingegen unterlag sie mit ihren Anträgen betreffend die Qualifikation der Bandenmässigkeit sowie teilweise hinsichtlich der Strafzumessung.