Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden und der Beschuldigte in oberer Instanz zusätzlich der versuchten Erpressung schuldig erklärt wird, ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenverlegung neu vorzunehmen. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Schuldsprüche erscheint es angemessen, dem Beschuldigten 80% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 19'223’95. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'806.00 trägt der Kanton Bern. 34.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).