34. Verfahrenskosten 34.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 22'829.95 (Gebühren: CHF 19'160; Auslagen: CHF 3'669.95). Davon auferlegte sie 70%, ausmachend CHF 15'980.95, dem Beschuldigten und die restlichen CHF 6'849 dem Kanton Bern (pag.