Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht überzeugt, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug keine Betäubungsmittel konsumieren und keine weiteren Straftaten begehen wird. Von ihm ginge in Freiheit eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – unter anderem in Bezug auf Betäubungsmitteldelinquenz, aber auch weitere Gewaltdelikte im Sinne von Affekttaten – aus. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten ersichtliche kriminelle Energie überwiegen die (durchaus vorhandenen) Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich.