Beim Beschuldigten liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Betäubungsmitteln vor, mit dem ein grosses Risiko weiterer Straftaten einhergeht. Eine Betäubungsmittelabstinenz konnte er in Freiheit bislang trotz gewichtiger Anreize und erheblichem Entgegenkommen der Justizbehörden nicht einhalten (vgl. die Erwägungen der Kammer zur Bestimmung der Strafart in E. 22 oben). Die Kammer ist, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht überzeugt, dass der Beschuldigte nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug keine Betäubungsmittel konsumieren und keine weiteren Straftaten begehen wird.