Von einer erfolgreichen Integration kann nicht die Rede sein. Er wird die Schweiz wegen des Entzugs der Niederlassungsbewilligung nach Verbüssen der Freiheitsstrafe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ohnehin verlassen müssen. Die (zusätzliche) Anordnung einer Landesverweisung stellt bei diesen Gegebenheiten keinen schweren persönlichen Härtefall dar. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung klar zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ausfallen würde. Beim Beschuldigten liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Betäubungsmitteln vor, mit dem ein grosses Risiko weiterer Straftaten einhergeht.