Der Ausdruck «insbesondere» weist darauf hin, dass Art. 31 VZAE keine abschliessende Auflistung aller zur Beurteilung relevanten Kriterien darstellt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die in Art. 31 VZAE aufgelisteten Kriterien nicht unbesehen auf die strafrechtliche Landesverweisung übernommen werden können, sondern lediglich zur Orientierung dienen (BGE 144 IV 332; Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Zweck der Landesverweisung ist die Vereitelung weiterer Straftaten der verurteilten Person in der Schweiz, indem ihr die Einreise und der Aufenthalt untersagt werden (MARCEL BRUN/ALBERTO FABBRI, recht 2017 S. 231 ff.