und dürfte aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau familiäre Strukturen vorfinden sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sein. Es stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einem Drittstaat – einem anderen als dem Herkunftsland – bei der Härtefallprüfung berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind zur Beurteilung eines (ausländerrechtlichen) Härtefalls «insbesondere» die im Verordnungstext genannten Kriterien zu berücksichtigen, unter anderem die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Der Ausdruck «insbesondere» weist darauf hin, dass Art.