Mazedonien ist die Möglichkeit zur Wiedereingliederung gering. Der Beschuldigte hat kaum Angehörige in seinem Herkunftsland (pag. 4282, Z. 23 ff.) und die berufliche Eingliederung dürfte sich schwierig gestalten. Er gab zudem an, dass er die mazedonische Sprache und die kyrillische Schrift nicht beherrsche und sich somit kaum verständigen könne (pag. 4282, Z. 24 f.). Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft der Republik Nord Mazedonien ist aber die albanische Sprache (in lateinischer Schrift), die der Beschuldigte beherrscht (pag. 4052, Z. 13), eine offizielle Amtssprache und wird von rund einem Fünftel der lokalen Bevölkerung gesprochen.