Mehrere Personen aus seinem (früheren) Umfeld sind – als Mittäter oder Geschädigte – in Straftaten des Beschuldigten involviert und konsumieren Betäubungsmittel. Von diesem Umfeld hat er sich gemäss seiner Darstellung zwischenzeitlich losgesagt; Freunde habe er seither keine mehr (pag. 4280, Z. 14 und Z. 18 ff.). Der Beschul-