Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten hätte keine weiteren Auswirkungen auf das Familienleben. Ausserdem ist das Ausmass der tatsächlich gelebten familiären Beziehung angesichts der Berichte über häusliche Gewalt unklar (vgl. die Erwägungen der Kammer zu den Täterkomponenten in E. 23.8 oben; ebenso pag. 3674.9 und pag. 3674.23 f.). Der Beschuldigte ist weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert. Mehrere Personen aus seinem (früheren) Umfeld sind – als Mittäter oder Geschädigte – in Straftaten des Beschuldigten involviert und konsumieren Betäubungsmittel.