Mit Ausnahme des langen Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz deuten keine Umstände auf einen Härtefall hin. Mit seiner Ehefrau, die seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, hat der Beschuldigte eine Tochter, die am …. März 2016 in der Schweiz geboren wurde (pag. 4280, Z. 27 f. und Z. 40). Jedoch ist der Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau an seinen eigenen gebunden. Auch sie wird somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug unabhängig von der Anordnung einer Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten hätte keine weiteren Auswirkungen auf das Familienleben.