Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Es ist nicht entscheidend, ob eine Landesverweisung im Hinblick auf eine bereits entzogene Aufenthaltsbewilligung noch erforderlich erscheint. Vielmehr ist bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schweiz wird verlassen müssen. Es ist mithin zu prüfen, ob die weitergehenden Folgen der Landesverweisung gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Mit Ausnahme des langen Aufenthalts des Beschuldigten in der Schweiz deuten keine Umstände auf einen Härtefall hin.