Es ist zu ergänzen, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde (pag. 4249). Wie die Verteidigung zutreffend anmerkte, wird er die Schweiz nach Verbüssen der Freiheitsstrafe verlassen müssen. Entgegen der Verteidigung erübrigt sich damit eine Landesverweisung jedoch nicht. Eine solche ist bei gegebener Anlasstat zwingend anzuordnen. Die Härtefallregelung soll nur ausnahmsweise zum Tragen kommen und restriktiv gehandhabt werden (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2).