31. Subsumtion Die Vorinstanz hat die Lebensgeschichte des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf (Ziff. VIII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 4182 f.) sowie auf die Erwägungen der Kammer betreffend die Täterkomponenten (E. 23.8) wird vorab verwiesen. Besondere Bedeutung haben die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Herkunftsland Nord Mazedonien sowie zu seinem Aufenthaltstitel in der Schweiz: Der Beschuldigte gab an, das letzte Mal, als er in Mazedonien (im Nachfolgenden wird der heute gültige Name «Nordmazedonien» verwendet) gewesen sei, sei im Jahre 2017 gewesen.