4297). Die Verteidigung führte dagegen aus, eine strafrechtliche Landesverweisung sei im Hinblick auf den rechtskräftigen Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht erforderlich. Es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte rede Berndeutsch und sei in der Region stark verwurzelt. Er habe für die Zeit nach seiner Entlassung bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Der Lebensmittelpunkt seiner ganzen Familie befinde sich in der Region. Es bestehe keine realistische Chance auf Wiedereingliederung im Herkunftsland, die Perspektiven in einem Drittstaat seien nicht relevant.