27. Fazit und konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. März 2018. Die Polizeihaft von insgesamt 3 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (pag. 844 ff.). Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. V. Landesverweisung