3618). Anders als im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 2. März 2018 wird der Vollzug der Freiheitsstrafe jedoch nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. Der Beschuldigte konsumierte kurze Zeit nach der Anordnung der Massnahme sogleich wieder Betäubungsmittel und beging die versuchte Erpressung. Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Familiengemeinschaft eine protektive Wirkung auf den Beschuldigten haben könne, muss rückblickend als unzutreffend bezeichnet werden (vgl. pag. 3674.9; vgl. ebenso pag. 3674.23 f.).