37 überwunden hat und sich eine Massnahme erübrigt. Die ambulante Behandlung ist geeignet, die Betäubungsmittelabstinenz auch im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weiter zu festigen. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschuldigten wird dadurch verringert. Er wirkt motiviert und bezeichnet die therapeutischen Gespräche als hilfreich. Eine stationäre Massnahme würde hingegen einen Abbruch der bereits aufgenommenen ambulanten Behandlung bedeuten, was kontraproduktiv erscheint (pag. 3618).