Diese wird trotz zwischenzeitlich in Vollzug gesetzter Freiheitsstrafe begleitend weitergeführt (pag. 3674.50). Der Beschuldigte stuft die ambulante Behandlung als sinnvoll und hilfreich ein und sieht einer allfälligen Weiterführung derselben positiv entgegen (pag. 4279, Z. 20 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist auch in Bezug auf die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 aStGB anzuordnen. Zur Begründung kann vorab auf das oben zusammengefaste Gutachten vom 10. August 2017 verwiesen werden.