63 StGB (pag. 3594). Ergänzend wurde angeführt, dass der Strafvollzug potenziell negative Auswirkungen auf die protektiv wirkende Familiengemeinschaft haben kann und eine negative Beeinflussung des Beschuldigten durch Mithäftlinge zu befürchten ist (pag. 3618 f.). Gestützt auf diese Gutachten ordnete das Regionalgericht Bern-Mitteland mit Urteil vom 2. März 2018 eine ambulante Behandlung an (pag. 3627). Diese wird trotz zwischenzeitlich in Vollzug gesetzter Freiheitsstrafe begleitend weitergeführt (pag.