57 Abs. 2 aStGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 aStGB). 26.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde im Verfahren des Regionalgericht Bern-Mitteland (PEN 16 761) psychiatrisch begutachtet. Wie bereits erwähnt liegt bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und weiteren Betäubungsmitteln vor (pag. 3591).