Ob eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich nach rein ärztlichen Kriterien (BSK StGB- HEER, 4. Auflage Art. 63 N 12). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 aStGB). Der Vollzug einer stationären Behandlung nach Art. 60 aStGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 aStGB).