Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Ob eine stationäre oder eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich nach rein ärztlichen Kriterien (BSK StGB- HEER, 4. Auflage Art. 63 N 12).