Angesichts der diversen Vorstrafen – insbesondere derjenigen des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 2. März 2018 –, der Delinquenz während hängigem Verfahren und der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 184 f.; vgl. E. 26.2 nachstehend) kann nicht von einer besonders günstigen Prognose ausgegangen und die Strafe muss unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 2 StGB).