25.2 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe Zur hypothetischen Zusatzstrafe wird das Strafmass des nach dem Ersturteil begangenen Delikts – vorliegend 2.5 Monate wegen versuchter Erpressung – addiert. Es resultiert eine teilweise Zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe. 25.3 Bedingter/unbedingter Strafvollzug Angesichts der diversen Vorstrafen – insbesondere derjenigen des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 2. März 2018 –, der Delinquenz während hängigem Verfahren und der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 184 f.;