25. Teilweise Zusatzstrafe 25.1 Bildung der (hypothetischen) Zusatzstrafe Es wird vorab auf die Ausführungen der Kammer zur Methodik verwiesen (E. E. 21 oben). Zur rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 48 Monaten kommen (bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) insgesamt 14.5 Monate hinzu (vgl. E. 23.8 oben). Es ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 62.5 Monaten Freiheitsstrafe. Davon werden die rechtskräftig ausgesprochenen 48 Monate wiederum abgezogen. So ergibt sich eine hypothetische Zusatzstrafe von 14.5 Monaten. 25.2 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe