35 ein noch grösseres Mass an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Täterkomponenten wirken sich deshalb stärker auf das Strafmass der versuchten Erpressung, für die grundsätzlich 50 Tage Freiheitsstrafe angemessen wäre, aus. Angezeigt ist eine Straferhöhung von 25 Tagen. Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte resultiert eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen bzw. 2.5 Monaten.