24.1.4 Fazit Es resultiert ein Strafmass von 50 Tagen Freiheitsstrafe. 24.2 Täterkomponenten betreffend die nach dem Ersturteil begangenen Delikte Das zuvor Ausgeführte hat uneingeschränkt Geltung (E. 23.8 oben). Jedoch kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte kurze Zeit zuvor ein weiteres Mal verurteilt wurde und das vorliegende Strafverfahren bereits hängig war. Dies offenbart