3078 ff.). Die Willensfreiheit wurde dadurch stark eingeschränkt. Mit Blick auf den Strafrahmen ist von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Bei einem vollendeten Delikt wäre von einem Strafmass von 90 Tagen auszugehen. Im Zeitpunkt der Tat lag eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit vor (E. 20.2.4 oben). Die Schuldfähigkeit ist leicht vermindert.